|
|
Moldex 2365 Halbmaske FFP1 NR D
-
Geformte Qualitäts-Schutzmaske der Filterklasse FFP1 NR D
-
Kennzeichnung "NR": non-reuseable (für den einmaligen Gebrauch und maximal für eine Schicht zu verwenden)
-
Ursprünglich für den besonders anspruchsvollen und sicherheitsorientierten Deutschen Bergbau entwickelt
-
Robust und formstabil
-
Die Maske passt sich durch ACTIVFORM der Gesichtsform an - es ist kein Nasenbügel erforderlich
-
Durchlaufende Rundum-Bebänderung ohne Metall-Heftung für optimalen bequemen Sitz
-
DURAMESH-Außengitter sorgt für stabile Form der Maske, auch bei Durchfeuchtung
-
Wie alle MOLDEX-Produkte PVC-frei
-
Schützt gegen feste und flüssige Aerosole bis zum 4-fachen AGW (Arbeitsplatzgrenzwert)
-
Erfüllt die Anforderungen der optionalen "Dolomitstaubprüfung" - Kennzeichnung "D": Weniger Atemwiderstand und längere Standzeit!
-
Entwickelt in Deutschland - produziert in Europa
-
EN 149:2001+A1:2009 (Erfüllt die im August 2009 revidierte/verschärfte europäische Norm)
-
Konform mit russischer GOST-Norm
-
Qualitätsüberwachung und EG-Baumusterprüfstelle: IFA (BGIA), 53757 St. Augustin (Deutschland)
-
Verpackungseinheit: 20 Stück/Box, wir liefern auch Anbruch ab 1 Stück
-
Aktuelle Charge mindestens bis 2015 verwendbar
-
Das Moldex-Klimaventil reduziert mit seiner extragroßen Öffnung Feuchte- und Hitzestau im Maskeninneren
Anwendungsbeispiele
-
Hochdruck-Dampfstrahlen (Seifenlaugennebel)
-
Staub von Mauerwerk, Beton, Stein, Zement, Spachtelmasse und Putz
-
Rost- oder Eisenstaub
-
Kohlestaub (Bergbau)
-
Mehlstaub
-
Stäube, Fasern, Rauche und Nebel von Stoffen, welche nach derzeitigem Kenntnisstand nicht als gesundheitsgefährdend oder krebserregend eingestuft sind
-
Zum Schutz vor luftübertragenen Influenza-Infektionen wird die Verwendung von FFP1-Masken für folgende Einsatzbereiche, gemäß Beschluß 609 (aktualisierte Fassung vom 28.11.2006 - Ausschuß für Biologische Arbeitsstoffe) empfohlen:
-
- Medizinisches Personal für die ambulante Versorgung und Pflege von Verdachtsfällen
-
- Bei Betreten und bei Tätigkeiten im Patientenzimmer von Verdachtsfällen
-
- Kontaktpersonen des Patienten
-
- Transport-Personal in Krankenhäusern
-
- Betreuendes Bodenpersonal in Flughäfen zur Versorgung bei medizinischen Notfällen
-
- Medizinisches Personal in Flughäfen bei Verdachtsfällen
Auszug aus BGR 190
|
149 |
4 |
Nicht gegen krebserzeugende und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme. |
|
149 |
10 |
Nicht gegen radioaktive Stoffe und luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 3 und Enzyme. |
|
149 |
30 |
|
|