zur Dokumentation von Leistungen der Erste Hilfe in Betrieb, Verwaltung oder öffentlicher Einrichtungen
über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen - nach § 24 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) - Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden
die Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln
die Angaben dienen als Nachweis, dass die Verletzung/Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit ein- bzw. aufgetreten ist
diese Aufzeichnungen können sehr wichtig sein, wenn z.B. Spätfolgen auftreten
diese Aufzeichnungen, der im Betrieb erfolgten Erste-Hilfe-Leistungen sind nicht zuletzt auch Informationsquelle für die Erfassung, Untersuchung und Auswertung von nicht meldepflichtigen Arbeitsunfällen, die vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, durchzuführen sind
es ist dem Unternehmer nicht vorgeschrieben, wer oder welche Stelle im Betrieb mit der Dokumentation und der Führung des Verbandbuches zu betrauen ist
sinnvoll erscheint es, diejenigen damit zu betrauen, die die Erste Hilfe durchführen, also z.B. Ersthelfer, Betriebssanitäter oder Betriebsarzt. Gleichgültig wer aufzeichnet, in jedem Fall handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu schützen sind (z.B. Aufbewahrung unter Verschluss beim Ersthelfer, Betriebssanitäter oder Betriebsarzt)
Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen