FFP1 Halbmaske Typ 4200
FFP1 Halbmaske ohne Ventil, faltbar

- Ohne Ausatemventil
- Faltmaske - jede Maske einzeln eingeschweißt/hygienisch verpackt
- Schützt gegen feste und flüssige Aerosole bis zum 4-fachen AGW (Arbeitsplatzgrenzwert)
- Die Maske ist für den gewerblichen Einsatz konzipiert. In Deutschland ist die BGR 190 [1.097 KB] zu beachten
- CE-Konformitätserklärung [63 KB]
- Gemäß EN 149:2001
- Verpackungseinheit: 20 Stück/Box bzw. 400 Stück/Umkarton - wir liefern auch Anbruch ab 1 Stück
Anwendungsbeispiele
- Hochdruck-Dampfstrahlen (Seifenlaugennebel)
- Staub von Mauerwerk, Beton, Stein, Zement, Spachtelmasse und Putz
- Rost- oder Eisenstaub
- Kohlestaub
- Mehlstaub
- Stäube, Fasern, Rauche und Nebel von Stoffen, welche nach derzeitigem Kenntnisstand nicht als gesundheitsgefährdend oder krebserregend eingestuft sind
- Zum Schutz vor luftübertragenen Influenza-Infektionen wird die Verwendung von FFP1-Masken für folgende Einsatzbereiche, gemäß Beschluß 609 (aktualisierte Fassung vom 28.11.2006 - Ausschuß für Biologische Arbeitsstoffe) empfohlen:
- - Medizinisches Personal für die ambulante Versorgung und Pflege von Verdachtsfällen
- - Bei Betreten und bei Tätigkeiten im Patientenzimmer von Verdachtsfällen
- - Kontaktpersonen des Patienten
- - Transport-Personal in Krankenhäusern
- - Betreuendes Bodenpersonal in Flughäfen zur Versorgung bei medizinischen Notfällen
- - Medizinisches Personal in Flughäfen bei Verdachtsfällen
- Pflege von MRSA-Patienten
FAQs
Auszug aus BGR 190
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Norm DIN EN | VdGW (Vielfachen des Grenzwertes) | Bemerkungen |
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Partikelfiltrierende Halbmaske FFP1 | 149 | 4 | Nicht gegen krebserzeugende und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme. |
Partikelfiltierende Halbmaske FFP2 | 149 | 10 | Nicht gegen radioaktive Stoffe und luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 3 und Enzyme. |
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 | 149 | 30 |